31. Artikel (Gen)

"Der Pastor soll den hartnäckigen Sünder öffentlich von der Kanzel aus ermahnen. Er legt dessen Verfehlung dar und erklärt, wie er selber bei der Zurechtweisung, beim Ausschluss vom Abendmahl und schließlich bei der gewissenhaften Ermahnung seine Pflicht getan hat. Er hält die Gemeinde dazu an, für den nicht zur Umkehr bereiten Sünder fleißig zu beten, bevor sie sich gezwungen sieht, zum letzten Mittel – dem Ausschluss aus der Gemeinde – zu greifen. So geschehen also drei Mahnungen. Bei der ersten wird der Sünder nicht genannt, um ihn dadurch noch zu schonen. Bei der zweiten wird sein Name bekanntgegeben. Bei der dritten wird der Gemeinde angekündigt, dass er – sollte er sich nicht ändern – ausgeschlossen werden muss, um ihn dann, wenn er hartnäckig bleibt, unter schweigender Zustimmung der Gemeinde tatsächlich von ihr auszuschließen. Die Zeitspanne zwischen den einzelnen Ermahnungen liegt im Ermessen des Konsistoriums. Wenn ein derart hartnäckiger Sünder sich nicht einmal durch diese Maßnahmen ändert, wird vor der Gemeinde sein Ausschluss und seine Trennung vom Leib der Kirche verkündet. Der Pastor erklärt diese Maßnahme und den Zweck des Ausschlusses ausführlich und ermahnt die Glaubenden, keinen engen und unnötigen Kontakt mit dem Ausgeschlossenen zu pflegen, sondern die Gesellschaft mit ihm zu meiden. Sie sollen das vor allem unter dem Gesichtspunkt tun, dass der Ausgeschlossene aus Scham und mit vollem Ernst sich ändert."