33. Artikel (Gen)

"Wenn Pastoren, Älteste und Diakone eine öffentliche Verfehlung begangen haben, die der Gemeinde schadet und von der Obrigkeit geahndet werden muss, sollen Älteste und Diakone unverzüglich auf Weisung des Konsistoriums abgesetzt, die Pastoren aber von der Ausübung ihres Dienstes entbunden werden. Ob sie von ihrem Dienst abgesetzt werden, muss die Versammlung der Classis entscheiden. Sind sie mit deren Entscheidung nicht zufrieden, können sie bei der Provinzsynode Berufung einlegen."