37. Artikel (Gen)
"Diejenigen, die sich infolge ihrer Flucht an einem Ort gesammelt haben, sollen einigen Studenten Unterhalt anbieten und sie an sich binden. Wenn sie aber auf ihren Dienst nicht mehr angewiesen sind und zulassen, dass eine andere Gemeinde die Studenten ganz an sich bindet, können sie die gemachten Aufwendungen zurückfordern. Anders aber steht es, wenn sie die Studenten der anderen Gemeinde nur für eine gewisse Zeit überlassen."