13. Artikel (Gen)

"Die Pastoren sollen vom Konsistorium mit Zustimmung der Versammlung der Classis oder zweier oder dreier benachbarter Pastoren gewählt werden. Die Gewählten werden dann der Gemeinde vorgestellt, die sie entweder mit schweigender Zustimmung akzeptiert oder innerhalb von ungefähr 14 Tagen Einspruch einlegt, wenn sie aus irgendeinem Grund der Wahl nicht recht zustimmen mag. Wenn aber Gemeinden den bei ihnen bestehenden Brauch einer Wahl durch die Gemeinde nicht ändern wollen, wird das geduldet, bis eine Generalsynode anders beschließt."