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13. Artikel (Gen)

"Die Pastoren sollen vom Konsistorium mit Zustimmung der Versammlung der Classis oder zweier oder dreier benachbarter Pastoren gewählt werden. Die Gewählten werden dann der Gemeinde vorgestellt, die sie entweder mit schweigender Zustimmung akzeptiert oder innerhalb von ungefähr 14 Tagen Einspruch einlegt, wenn sie aus irgendeinem Grund der Wahl nicht recht zustimmen mag. Wenn aber Gemeinden den bei ihnen bestehenden Brauch einer Wahl durch die Gemeinde nicht ändern wollen, wird das geduldet, bis eine Generalsynode anders beschließt." 



Die (Vor)Geschichte der Emder Synode 1571

Die Teilnehmer an der Emder Synode 1571

Die Beschlüsse der Emder Synode 1571

Die Wirkung der Emder Synode 1571

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