27. Artikel (Gen)
"Verborgen gebliebene Sünden also, die der Sünder bei sich selber oder nach Ermahnung vor ein, zwei oder drei Zeugen bereut hat, werden nicht vor das Konsistorium gebracht. Wenn solche Sünden jedoch dem Gemeinwesen oder der Kirche schweren Schaden zufügen – zum Beispiel Verrat oder Verführung der Seelen –, sollen sie dem Pastor gemeldet werden, um nach seinem Rat zu erwägen, was in dieser Angelegenheit zu tun ist."