18. Artikel (Gen)

"Wer sich an Orten, an denen der Dienst des Pastors schon besteht, in dieses Amt einschleichen will, wird vom Konsistorium verwarnt. Sollte er trotzdem hartnäckig bleiben, müssen sofort drei oder vier oder möglichst noch mehr benachbarte Pastoren aus der betreffenden Classis zusammengerufen werden, um diese Person zum Gemeindespalter zu erklären. Gegen solche, die sich über alle Ermahnungen beharrlich hinwegsetzen und dem jetzt zum Gemeindespalter Erklärten weiter zuhören, geht das Konsistorium nach den Vorschriften der Kirchenzucht vor."