29. Artikel (Gen)

"Für Sünden, die ihrer Natur nach öffentlich sind oder wegen Missachtung der Ermahnungen der Gemeinde in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, muss eine öffentliche Wiedergutmachung erfolgen. Das geschieht nicht nach dem Urteil des einen oder anderen Bruders, sondern des gesamten Konsistoriums. Über Art und Weise der Maßnahme entscheidet die jeweilige Gemeinde nach dem Maßstab, der ihr zu ihrem Aufbau am zweckmäßigsten erscheint."