32. Artikel (Gen)

"Wer schwere Sünden begangen hat, die die Gemeinde in Misskredit bringen und von der Obrigkeit geahndet werden müssen, bleibt von der Abendmahlsgemeinschaft ausgeschlossen, auch wenn er Reue zeigt. Wie lange er ausgeschlossen bleibt, liegt im Ermessen des Konsistoriums."