36. Artikel (Gen)
"Auch sollen die Gemeindeglieder, die die Dienste eines noch freien Pastors in Anspruch genommen haben, für dessen Unterhalt sorgen, wenn es erforderlich ist."
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"Auch sollen die Gemeindeglieder, die die Dienste eines noch freien Pastors in Anspruch genommen haben, für dessen Unterhalt sorgen, wenn es erforderlich ist."